Statuten des GCO
Artikel 1
Unter dem Namen Gleitschirmclub Ostschweiz (nachfolgend "Club" genannt) besteht ein Verein in Sinne von Art. 60ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Sitz des Vereins ist Wil, Kanton St. Gallen.
Artikel 3
Der Zweck des Vereins ist: die Förderung und Erhaltung der Gleitschirmfliegerei; die theoretische und praktische Weiterbildung der Piloten; die Förderung der Kameradschaft; die Vertretung der Mitglieder in übergeordneten Verbänden.
Artikel 4
Der Verein besteht aus Ehren-, Aktiv- und Passivmitgliedern.
Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben.
Passivmitglieder können alle Personen werden, die den Club unterstützen wollen, jedoch nicht aktiv fliegen.
Aktivmitglieder können alle Personen werden, die das 16. Altersjahr vollendet haben und im Besitz des SHV-Brevets (oder ähnlich) sind. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe eines Grundes verweigern. Die Aufnahme in den Verein bedingt die Anerkennung dieser Statuten.
Artikel 5
Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand spätestens 30 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich mitgeteilt werden. Das Mitglied ist bis zum Austritt beitragspflichtig.
Artikel 6
Der Vorstand kann Mitglieder nach vorheriger schriftlicher Ankündigung vom Club ausschliessen. Der Entscheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann das betroffene Mitglied an der Hauptversammlung Rekurs erheben.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft verlieren die ehemaligen Mitglieder jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen, bleiben jedoch Schuldner ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere geschuldeter Mitgliederbeiträge.
Artikel 7
Jedes Mitglied ist für seine eigene Unfall- und Haftpflichtversicherung verantwortlich. Die Mitglieder sind durch den Club nicht versichert.
Artikel 8
Der Verein besteht aus folgenden Organen:
- Hauptversammlung
- Vorstand
- Rechnungsprüfungskommission (Revisoren)
Artikel 9
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kommt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und findet im 1. Quartal statt. Eine ausserordentliche Hauptversamm-lung kann ausserdem jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Gesuch eines Fünftels aller Aktivmitglieder, unter Angabe der Traktanden, einberufen werden.
Die Einladung zur Hauptversammlung muss die Traktandenliste enthalten und erfolgt mindestens 1 Monat vor dem festgelegten Datum. Der Besuch der Hauptversammlung ist obligatorisch.
Artikel 10
Die wichtigsten Geschäfte der Hauptversammlung sind:
- Genehmigung des Protokolls
- Gutheissen des Jahresberichts sowie der Geschäftsführung
- Wahl des Präsidenten, des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Gutheissung des Rechenschaftsberichtes und des Budgets
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Revision der Statuten
- Anträge von Mitgliedern und Vorstand: (müssen mindestens 14 Tage vor der HV schriftlich an den Vorstand erfolgen)
- Genehmigung des Jahresprogrammes
Die HV wählt zuerst den Präsidenten und dann die Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand konstituiert sich an seiner ersten Sitzung selbst.
Statutenänderungen und die Wahl im ersten Wahlgang bedürfen des absoluten Mehrs der anwesen-den Mitglieder. Einfache Abstimmungen und Wahlen im zweiten Wahlgang finden nach dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder statt. Bei Sachgeschäften entscheidet im Falle von Stimmengleich-heit die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
Nur Ehren- und Aktivmitglieder haben Stimmrecht. Stimmabgabe durch Stellvertreter ist nicht statthaft.
Artikel 11
Der Vorstand besteht aus maximal 5, für ein Jahr gewählten und wiederwählbaren Mitgliedern und umfasst mindestens:
· einen Präsidenten
· einen Kassier
·
· einen Aktuar
Artikel 12
Der Vorstand besitzt alle Vollmachten, die nicht vom Gesetz oder den Statuten ausdrücklich einem anderen Organ zugeteilt sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Artikel 13
Zwei Rechnungsprüfer werden für ein Jahr gewählt. Sie sind wiederwählbar. Es ist ihre Aufgabe, die gesamte Buchhaltung zu prüfen. Sie erstatten der HV schriftlichen Bericht.
Artikel 14
Der Kassier besorgt die Kassageschäfte des Vereins und führt eine geordnete Buchhaltung. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Artikel 15
Der Jahresbeitrag wird 30 Tage nach der Rechnungsstellung fällig. Die vor dem 30. September aufgenommenen Mitglieder zahlen den vollen Betrag; die nach diesem Datum aufgenommenen Mitglieder zahlen für das laufende Jahr keinen Beitrag.
Nur Ehren- und Vorstandsmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Artikel 16
Material und sonstige Artikel, die dem Verein für Veranstaltungen und Flugtätigkeiten dienen, können bis zu einem Betrag von Fr. 1‘000.- pro Ereignis vom Vorstand angeschafft werden. Materialanschaffungen von über Fr. 1'000.- müssen von der Hauptversammlung bewilligt werden.
Artikel 17
Die Auflösung des Clubs durch die Hauptversammlung bedarf einer 2/3 Mehrheit.
Artikel 18
Der Vorstand nimmt die Liquidation vor. Der Ertrag wird nach einer Karenzfrist von 2 Jahren einer bestehenden schweizerischen Organisation, die ein ähnliches Ziel verfolgt, zur Verfügung gestellt. Der Nutzniesser wird von der HV bestimmt.
Allfällige Schulden werden zu gleichen Teilen von allen Mitgliedern getragen.
Artikel 19
Diese Statuten wurden von der HV vom 12.2.1993 genehmigt. Sie ersetzen die vorhergehenden und treten sofort in Kraft.
Der Präsident: Der Aktuar:
Peter Brunner ; Gery Wenk
Aktualisiert am: Samstag, 26. März 2022